Satzung des Fördervereins Alström Syndrom e.V.
1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen Alström Syndrom.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in München.
1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2 Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere die Förderung der Forschung am und die Aufklärung über das Alström-Syndrom. Der Verein ist ausschließlich Förderkörperschaft (S 58 Nr. 1 AO).
2.3 Der Satzungszweck der Förderung nach Ziffer 2.2. wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln, insbesondere von Beiträgen und Spenden.
2.4 Zur Unterstützung der Fördertätigkeit leistet der Verein Öffentlichkeitsarbeit und sucht den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften, insbesondere zum Thema Alström Syndrom.
2.5 Zur Unterstützung der Fördertätigkeit führt der Verein die Vernetzung von Betroffenen und Angehörigen von Betroffenen herbei, um einen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
2.6 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.7 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
2.8 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede (natürliche und juristische) Person werden.
3.2 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
3.3 Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
4.2 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender
Weise schädigt, oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, sofern in dieser Satzung nichts abweichendes geregelt ist.
5.2 Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
6Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
6.1 Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
6.2 Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
6.3 Ehrenmitglieder können von dem Vorstand von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit werden.
7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
8 Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
8.2 Ist nur ein Vorstand bestellt, vertritt dieser den Verein stets allein. Sind mehrere Vorstände bestellt, so wird der Verein durch zwei Vorstände gemeinsam vertreten.
8.3 Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
9 Aufgaben
9.1 Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte.
9.2 Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausfiihrung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, und
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
10 Bestellung des Vorstands
10.1 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Solange die Branewo gUG Mitglied des Vereins ist, (i) schlägt die Branewo gUG der Mitgliederversammlung den Vorsitzenden des Vorstands zur Wahl vor und (ii) bedarf die Wahl des Vorsitzenden des Vorstands stets der Zustimmung der Branewo gUG. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig; solange die Branewo gUG Mitglied des Vereins ist, ist Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung des Vorsitzenden des Vorstands nur mit Zustimmung der Branewo gUG möglich. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
10.2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des
Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Scheidet der Vorsitzende des Vorstands vorzeitig aus dem Vorstand aus, gilts 10.1 Satz 2 entsprechend.
11 Beratung und Beschlussfassung
11.1 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
11.2 Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig fiir die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.
13 Einberufung der Mitgliederversammlung
13.1 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
13.2 Die Tagesordnung setzt fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
13.3 Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
14. I Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
14.2 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfåhigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
14.3 Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Kommt es bei der Abstimmung über sonstige Beschlüsse zu einer Stimmengleichheit, steht der Branewo gUG, solange sie Mitglied des Vereins ist, das Letztentscheidungsrecht zu. Beschlüsse über eine Anderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder; solange die Branewo gUG Mitglied des Vereins ist, bedürfen die Beschlüsse über die
Änderung der Satzung, die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins für ihre Wirksamkeit zudem die Zustimmung der Branewo gUG.
14.4 Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,
Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke
15.1 Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
15.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Anderes Sehen e. V., Zionskirchstraße 73, 10119 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
15.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Die Satzung wurde errichtet am 29.05.2022 und geändert durch Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 4. März 2023.